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Allgemeine Geschäfts­bedingungen von W.R. Scholz Eisenhandel GmbH & Co. KG - Für Beratu ngen in der Bauelemente-Ausstellung empfehlen wir eine Terminvereinbarung.

Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach ausdrücklicher Bekanntgabe widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

I. Allgemeines

  • a. Handelsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder mit einer juristischen Person bzw. einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts. Bei Handelsgeschäften werden diese Bedingungen vom Besteller auch für alle weiteren Geschäfte mit uns anerkannt.
  • b. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen.
  • c. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der sonstigen Vereinbarungen. Eine unwirksame Bestimmung werden die Parteien durch eine Vereinbarung ersetzen, die deren wirtschaftlichem Ergebnis am nächsten kommt.

II. Angebot

  • a. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Verträge sowie von einem Vertrag abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistungen wie auch Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
  • b. Unsere Angaben sowie Werksangaben in Verkaufsunterlagen – wie Maße, Farbe, Gewicht, Qualität und sonstige Zeichnungen und Beschreibungen – sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd zu verstehen.

III. Preise

  • a. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich MwSt.
  • b. Bei Streckengeschäften und Beschaffungskäufen sind wir zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile des mit der Lieferung beauftragten Werkes erhöhen. Die Umsatzsteuer wird in der am Tage der Auslieferung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • c. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

IV. Lieferung

  • a. Lieferverpflichtung und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht oder ergibt sich sonst eine Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder ohne unser Verschulden, sind wir nach unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Eine Überschreitung vom Liefertermin aus einem der genannten Gründe entbindet den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung; Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Meldung der Versandbereitschaft gilt als Lieferung, auch wenn unverschuldet die Absendung nicht erfolgt.
  • b. Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Lager auf Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns überlassen. Ist freie Anlieferung vereinbart, so erfolgt diese ebenerdig ohne Abladeverpflichtung, soweit einwandfreie Zufahrt möglich ist.
  • c. Stahl wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen reist die Ware branchenüblich verpackt, die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Rücknahme von Verpackungsmaterial erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Bei Handelsgeschäften gelten im Streckengeschäft in Ergänzung dieser Bedingung auch die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Lieferanten und Importeure, insbesondere hinsichtlich Sistierung oder Annullierung von Bestellung sowie Exportlieferungen.

V. Beanstandungen

  • a. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind gem. DIN für Stahl und Eisen zulässig. Im Übrigen geben Farbabweichungen, speziell bei zusammengehörigen Objekten oder Materialien – sowie Änderungen einer Ware, die zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder aus Gründen technischer Verbesserung erforderlich sind – kein Recht zur Beanstandung. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Beanstandung.
  • b. Beanstandungen sind bei Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 8Tagen – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – schriftlich geltend zu machen. Bei Handelsgeschäften sind nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens 3Monate nach Lieferung geltend zu machen. Außerhalb dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
  • c. Bei begründeter Mängelrüge steht uns das Wahlrecht zwischen Wandlung und Minderung zu. Darüber hinaus bestehen soweit gesetzlich zulässig, keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden sowie Folgeschäden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten unzureichenden oder unbegründeten Mängelrüge. Ansprüche aus zurückgewiesenen Mängelrügen verjähren bei Handelsgeschäften in 1Monat nach Zugang der Zurücksendung.

VI. Rücknahme

Von uns gelieferte Ware wird nur in Ausnahmefällen aufgrund gesonderter Vereinbarung in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und abzüglich mindestens 15% für anteilige Kosten gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderlieferungen oder auf Bestellung des Käufers beschaffter Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen.

VII. Zahlung

  • a. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei soweit nicht anders vereinbart innerhalb 30Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
  • b. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr; sämtliche Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
  • c. Es wird vereinbart, dass unsere Forderungen ab Fälligkeit banküblich, jedoch mindestens in Höhe von 14% zuzüglich MwSt. verzinst werden. Bei trotz Mahnung verspäteter Zahlung können wir Mahnkosten und sonstigen Verzugsschaden gesondert geltend machen.
  • d. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserer Ansicht zu mindern, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Zahlungsvereinbarungen oder Fälligkeit sofort geltend zu machen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die gelieferten Waren bei unseren Kunden in Besitz zu nehmen, für künftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und eine dem Kunden erteilte Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
  • e. Eine Aufrechnung kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer bei einem Handelsgeschäft nicht zu, im Übrigen nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  • a. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt: das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart.
  • b. Mit Vertragsabschluss tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Für den Fall, dass unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft wird, wird eine Teilabtretung vereinbart; der abgetretene Forderungsteil bemisst sich nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Erstgeschäft. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
  • c. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern und als solches kenntlich zu machen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Bei Pfändung unseres Eigentums ist er darüber hinaus verpflichtet, uns die Fotokopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der die Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Pfändungsprotokolls klar hervorgeht. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  • d. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  • e. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  • f. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Schadenersatz und Rücktritt

  • a. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch aus Beratung, Vertragshandlungen, Produkthaftung – gegen uns oder unserer Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Handelsgeschäften wird aus grober Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden in einem bei Vertragsschluss für uns voraussehbaren Umfang gehaftet. Haben wir hiernach Verzug oder Unmöglichkeit zu vertreten, schließt ein gegebenes gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Handelsgeschäft Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus. Im Übrigen kann bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatz nur für unmittelbare Schäden und über die Rückzahlung geleisteter Zahlung hinaus nur bis zur Höhe von 10% des Rechnungswertes ohne MwSt. gefordert werden. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
  • b. Scheitert die Durchführung des Vertrages an einem vom Käufer zu vertretenden Umstand, wie Abnahme- oder Zahlungsverzug oder einem der Fälle vorstehender Ziffer VII e – sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, der Gegenbeweis ist zulässig.

X. Ergänzende Sonderbedingungen für den Walzstahlverkauf - Güten, Maße und Gewichte

  • a. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen oder Stahl-, Eisen-, Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als Vorlage des Wiegezettels erbracht.
  • b. Etwa in der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Die Gewichte des von uns gelieferten Materials bestimmen sich im Übrigen ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart worden ist. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten unter Ausschluss aller theoretischen und sonst in Normen oder Vereinbarungen festgelegten Gewichte ausschließlich die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte.
  • c. Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewicht; soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.

XI. Abnahmen und Prüfbescheinigungen

  • a. Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestellt der Käufer Material eines Gütegrades, für welchen zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, so werden mangels anderer Vereinbarungen die Prüfung an der Lieferung selbst durch das Herstellerwerk durchgeführt und liefern wir ein Werkabnahmezeugnis.
  • b. Die Abnahmen und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen auf dem Lieferwerk, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Kosten der Sachverständigen trägt der Käufer. Unterlässt er die Abnahme oder Besichtigung, verzögert er sich unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

XII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen, fortlaufende Auslieferung

  • a. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.
  • b. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
  • c. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  • d. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.
  • e. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt.
  • f. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

XIII. Montage-Bedingungen (gelten nur in Verbindung mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen) Festpreis-Montagen

  • a. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom Lieferer gestellt, denen je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung bereitgestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
  • b. Das handwerksübliche Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.
  • c. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Waggon bzw. LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören, Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten deren Arbeitshöhen mehr als 2m über Geländer oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
  • d. Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden besonders berechnet.
  • e. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
  • f. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.
  • g. Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher für den Verkehr freigeben werden.
  • h. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur vom Lieferer mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.

Stundenlohn-Montagen

Falls aus besonderen Gründen keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für Festpreis-Montagen von 1- 7. Für die Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Auf besonderen Wunsch des Bestellers kann vor Beginn der Montage ein Vergütungssatz für die Reise-, Arbeits- und Wartungsstunden festgelegt werden. 

Die Rechnung für Stundenlohnarbeiten wird nach Beendigung der Montage und bei Montagen von längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß den Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Broistedt. Als Gerichtsstand wird sowie für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft – mit Zuständigkeit des AMTSGERICHTS unabhängig vom Streitwert, nach unserer Wahl – Salzgitter vereinbart.

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